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Die Winterdienstpflichten der Anlieger ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung in Verbindung mit der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Alfeld (Leine).
Der Winterdienst auf der Fahrbahn erfolgt durch den Baubetriebshof bzw. die Straßenmeisterei Gronau bei klassifizierten Straßen.
Diese Straßen sind in der Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung aufgeführt.
In diesen Bereichen sind folgende Pflichten auf die Anlieger übertragen:
Räumlicher Umfang
· Reinigung der Gehwege mit weniger als 1,5 m vollständig, sonst mindenstens 1,5 m
· Reinigung mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn
· Reinigung der gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite von 2 mvollständig, sonst mindindestens 2 m
· Reinigung in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen: ausreichend breite Streifen von mindestens 1 m vor den Grundstücken sowie mindestens 0,8m breite Zugänge
· An Haltestellen sind die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen
· Bei Tauwetter sind Gehwege und Gossen von dem Eis zu befreien
Zeitlicher Umfang
· an Werktagen von 7:00 – 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 08:00 – 20:00 Uhr
Sonstiges:
· Der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg darf nicht durch Schnee und Eis gefährdet werden
· Schnee und Eis dürfen nicht auf die Straße oder zum Nachbarn gebracht werden
· Sand oder andere abstumpfende Mittel dürfen verwendet werden
· Schädliche Chemikalien oder Salze dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies zur Herstellung der Verkehrssicherheit unvermeidbar ist
Bei den Straßen, die nicht in der Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung aufgeführt sind, findet kein Winterdienst durch Baubetriebshof oder Straßenmeisterei statt.
Hier obliegt der Winterdienst zu den oben genannten Zeiten den Anliegern sowohl auf den Gehwegen, als auch auf der Fahrbahn bis zur Mitte der Straße.


























