Vorschau ansehen
von Thomas Henning | Teil 1
Eine schallende Ohrfeige für eine große Strafkammer? Eine nicht kurzweilige Besprechung der Entscheidungen der 3. Großen Strafkammer des Landgerichtes Konstanz vom 28.08.2025 zu dem Aktz.: 3 KLs 44 Js 19271/24 und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 3. Strafsenat vom 27. Januar 2026 Aktz.: 3 Ws 296/25
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 (2 BvR 1630/21) entschieden, dass routinemäßige, beaufsichtigte Urinkontrollen unter Entblößung des Genitals im Strafvollzug das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Gefangenen verletzen können. Solche intensiven Kontrollen sind nur bei konkretem Drogenverdacht verhältnismäßig, nicht jedoch als pauschale Maßnahme.
Die Kernpunkte der Entscheidung beinhalten die damit einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, denn die Beobachtung des Genitalbereichs bei der Urinabgabe stellt einen erheblichen Eingriff in das Schamgefühl und das Recht auf Intimsphäre dar.
Das Bundesverfassungsgericht macht in dieser Entscheidung überdeutlich, dass Alkoholkontrollen oder Alternative Maßnahmen wie Drogenscreenings zu bevorzugen sind.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Gefangenen und insbesondere auch im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Schutz ihrer Intimsphäre und setzt hohe Hürden für die Praxis der Drogenscreenings in Justizvollzugsanstalten und in den Anstalten des Maßregelvollzuges.
Soweit scheinbar alles gut, das höchste deutsche Gericht hat gesprochen!
In der Maßregelvollzugseinrichtung in Reichenau ist die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, insbesondere mit der, in ihr wohnenden Reichweite und Bedeutung, zu keinem Zeitpunkt angekommen. Wozu auch!
In den meisten entwickelten Industriestaaten der westlichen Welt ist der Gesundheitssektor inzwischen der umsatzstärkste Wirtschaftszweig <Vgl. Irene Papanicolas/Liana R. Woskie/Ashish K. Jha, Health Care Spending in the United States and Other High-Income Countries, in: JAMA – Journal of the American Medical Association 10/2018, S. 1024–1039>.
In Deutschland ist eine beständige Kommerzialisierung der Kliniken zu beobachten, die für die gerichtlich angeordnete Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, nach § 126a StPO, die einstweilige Unterbringung § 331 FamFG und andere Formen der Unterbringung zuständig sind.
Die ambivalente Haltung gegenüber psychisch Kranken hat etwa der 2011/12 publik gewordene „Fall Gustl Mollath“ ebenso wie der „Fall von Ulvi Kulac“ deutlich gemacht wie die aktuelle Debatte um das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz in Bayern
<unter anderem dazu: Florian Bruns, Der gefährliche Irre in unseren Köpfen, 28.4.2018,
http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2018-04/psychiatrie-gesetz-bayern-psychkhg-stigmatisierung-psychisch-kranke-nationalsozialismus>.
Man beachte aber derzeit auch die Diskussion um den ehemaligen Polizeibeamten Thomas Krebs, welcher sich eingerechnet den Zeitraum der Unterbringung nach § 126a StPO, weit über sechs Jahre im Maßregelvollzug befindet: (1).
Angesichts der nicht so weit zurückliegenden Vergangenheit, der Massenvernichtung von „unwertem Leben“ im dritten Reich obliegt es dem Rechtsstaat, insbesondere in diesem Bereich, eine lückenlose Kontrolle der Maßnahmen und Formen der Unterbringungen zu etablieren, die zumindest den Untergebrachten deren Würde belassen und nicht zielgerichtet diese zu verletzen.
Geht man davon aus, dass pro Tag einer Unterbringung ca. 1000,00 € anfallen, sollte eine rechtstaatlich akzeptable Form der Unterbringung an sich auch kein Problem abbilden.
In der Realität gestaltet sich dies allerdings gänzlich anders. Denn und das ist der Fakt, wir sperren weg, egal unter welchen Bedingungen (2).
In den Focus rückt hier die Kontrolle durch eigens hierzu geschaffene Rechtsgrundlagen und insbesondere die Überprüfung von Maßnahmen durch Gerichte.
Die beiden hier zu besprechenden Entscheidungen sind – bezogen auf den Beschluss des Landgerichtes Konstanz der dort tätig gewordenen Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern – nicht nur ein Paradebeispiel wie es nicht „laufen sollte“, sondern geben Anlass zu der begründeten Besorgnis, dass Grundrechte von Untergebrachten zumindest für diese Strafkammer in diesem Fall keinerlei tatsächliche Bedeutung entfalten, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eh keine Rolle spielt und man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass hier von einer richterlichen Unabhängigkeit weder gesprochen werden kann noch von der Befolgung des Eides:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Blickt man in die Entscheidung der großen Strafkammer, haben dort möglicherweise drei Richter, eine Offenlegung wer dem Inhalt der Entscheidung zugestimmt hat oder dagegen votierte gibt es nicht <Hans-Heiner Kühne, Beratungsgeheimnis, in: Strafprozessrecht, Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts, C.F. Müller, Heidelberg 2010, S. 595>, dem Inhalt des Beschlusses zugestimmt.
Hier muss man bei der Entscheidung des Landgerichtes folgendes sehen. Das Landgericht hat die gestellten Anträge als „Strafvollstreckungskammer“ firmiert. Tatsächlich handelte sich um Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 126a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 119a Absatz 1 Satz 1 StPO, denn der Untergebrachte war nach § 126a StPO vorläufig untergebracht.
Hinzu tritt, dass bei einem Verfahren nach § 109 ff. StVollzG die zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter und nicht als Kammer mit drei Richtern entscheidet. Hierbei kann man durchaus die begründete Frage stellen, weshalb ein Spruchkörper aus drei Richtern dies nicht hat erkennen können.
Dies wirft zugleich die Frage auf, wie es möglich sein kann, dass eine große Strafkammer in vollständiger Unkenntnis des rechtlich Gegebenen so handelt.
Immerhin hatte das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 05.04.2016 (2 Ws 90/16) bereits unmissverständlich klargestellt, dass bei einer einstweiligen Unterbringung die Anwendung des Strafvollzugsrechtes keine Anwendung finden kann, weil sich bereits aus § 1 StVollzG ergebe, was im Übrigen auch einleuchtet, nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst.
Wozu Sachverhalte aufklären, wenn man es sich einfach machen kann?
Es ist diese immer mal wieder zu beobachtende „merkwürdige Verbundenheit“ zwischen RichternInnen und Institutionen wie die des Maßregel- als auch Strafvollzuges, welche oft unter Kritik fiel
<Johannes Feest: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus, Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2020>.
Die der richterlichen Kontrolle unterfallenden Institutionen wie die des Straf- als auch Maßregelvollzuges, die selbstverständlich darum wissen, dass deren Sachvortrag in der Regel als gegeben angesehen wird und nur eher selten eine tatsächliche inhaltliche Aufklärung betreiben, können so auf einem besonders hohen Niveau rechtswidrig agieren.
Das in der Sache hier, wenn der Untergebrachte sich weigert eine offenkundige und offensichtliche rechtswidrige Anordnung einer menschenunwürdigen Gestaltung einer Urinkontrolle zu befolgen, dann auch noch weiterhin vollständig rechtswidrig Zimmerarrest verhängt wird, man also mittels „einer Freiheitsberaubung in der Unfreiheit“ diese rechtswidrige Anordnung durchzusetzen sucht, wird Gegenstand weiter strafrechtlicher Ermittlungen sein.
So beinhaltet das Handeln der Klinik, insbesondere in Bezug auf die Inhalte in den abgegebenen Erklärungen ein Blendvisier, dass deren vorsätzlich rechts- als auch verfassungswidriges Handeln nicht nur zu rechtfertigen sucht, sondern damit man dieses ungebrochen fortsetzen kann.
Daran beteiligt – man meint selbstverständlich – natürlich auch die hier tätigen Staatsanwaltschaften. Ohne Frage handelte es sich hier bei dem Handeln der Klinik um Straftaten, die geahndet werden müssen.
Das bei der Staatsanwaltschaft Koblenz geführte Ermittlungsverfahren (Aktz.: 44 Js 23830/25) wurde nach einer Einholung einer „Stellungnahme“ der Klinik unter Abstellung auf den Inhalt derselben eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde verworfen.
Immerhin waren zu diesem Zeitpunkt drei Richter und zwei Staatsanwaltschaften mit dem Sachverhalt befasst.
Überspitzt formuliert kann man anmerken, dass in der Sache alles getan wurde, um den Sachverhalt nicht aufzuklären, und wen interessieren schon vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die einen Untergebrachten betreffen?
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat sich durch dieses Blendvisier nicht täuschen lassen.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe
3 Ws 296/25
3. Strafsenat
Beschluss
In dem Sicherungsverfahren
– Betroffener und Antragsteller –
gegen
– Antragsgegner –
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 3. Strafsenat – am 27. Januar 2026 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.08.2025 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 erfolgten Anordnungen der Abgabe einer Urinprobe dergestalt, dass der Antragsteller Urin unter ständiger Beobachtung seines entblößten Intimbereichs abzugeben hat, rechtswidrig waren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Mit Urteil vom 27.05.2025 ordnete das Landgericht Konstanz gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gleichzeitig ordnete es seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO an, die seit dem 27.05.2025 im ZfP Reichenau vollzogen wird. Das Urteil ist seit dem 28.10.2025 rechtskräftig.
Am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe von Urinkontrollen auf, jeweils mit der Maßgabe, dass die Urinkontrollen dergestalt abzugeben sind, dass ein Pfleger durchgängig einen Blick auf die entblößten Genitalien des Antragstellers richtet.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Anordnungen stellen gewichtige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Sie verletzen den Antragsteller in seinem Recht auf Intimsphäre und Schamgefühl.
Die Anwendung des Ermessens begegnet durchgreifenden Bedenken, da mildere Mittel nicht geprüft wurden. Die Durchführung der Urinkontrollen mittels Marker ist möglich und wurde später auch angewandt.
Damit sind die angeordneten Maßnahmen rechtswidrig.