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Wenn ein Festival abgesagt wird, ist der Ärger groß. Klar ist: Das Ticketgeld muss zurück. Bei Übernachtungs- und Reisekosten sieht es für Besucher aber meist anders aus.
Ein Jahr Vorfreude – und plötzlich ist alles vorbei. Wird ein Festival abgesagt, stehen Fans und Besucher oft mit nutzlos gewordenen Tickets da. Für Veranstalter ist die Absage in der Regel die äußerste Maßnahme. Manchmal ist sie aber alternativlos. Dann stellt sich für viele die Frage: Welche Kosten bekommen sie zurück?
Die Kosten für die Eintrittskarten müssen Anbieter in diesem Fall erstatten. Das sagt Rechtsanwältin Caroline Sohns aus Hannover/Düsseldorf. Sie ist Mitglied im Zivilrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins. „Wird eine Veranstaltung durch den Anbieter endgültig abgesagt, entsteht für den Käufer ein Rücktrittsrecht“, sagt Sohns. Der gezahlte Kaufpreis muss dann unverzüglich zurückgezahlt werden.
Für die Rückerstattung gelten 14 Tage als angemessen. So lange sollte der Vorgang nach Einschätzung der Rechtsanwältin höchstens dauern.
Anders sieht es bei weiteren Ausgaben aus. Müssen Veranstalter also auch für bereits gebuchte Reisekosten oder die Unterkunft aufkommen?
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In der Regel nicht, sagt Sohns. Der Grund: Kosten für Anreise und Übernachtung nehmen Besucherinnen und Besucher freiwillig auf sich. Sie dienen dazu, individuelle Bedürfnisse zu erfüllen.
Deshalb unterliegen diese Kosten meist keiner Schadenersatzpflicht. Sagt der Veranstalter das Festival aus Gründen ab, die er nicht selbst zu verschulden hat, muss er dafür ohnehin nicht einstehen. Ein Beispiel dafür wäre eine Unwetter-Vorhersage.
Manchmal behalten Tickets grundsätzlich ihre Gültigkeit. Dann können sie im Folgejahr erneut genutzt werden. In solchen Fällen kann der Veranstalter die Erstattung davon abhängig machen, dass das Ticket zurückgeschickt wird. Das erklärt Sohns.
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Sobald die Eintrittskarte beim Veranstalter eingegangen ist, sollte auch dann die Rückerstattung nicht länger als 14 Tage dauern. Für Fans bedeutet das: Das Ticketgeld kommt zurück – Unterkunft und Anreise bleiben aber meist ihr eigenes Risiko. (dpa/mp)
Festival abgesagt? Diese Kosten bekommen Fans zurück – und diese nicht wurde gefunden bei mopo.de






Die Lieblingsband sagt ab, das Wetter spielt verrückt, oder Sie sind doch verhindert? Nicht für jeden Fall haben Festivalgäste eine Geld-zurück-Garantie. In manchen aber eben doch.
Sommerzeit ist Festivalzeit. Tausende Menschen pilgern auch in diesem Jahr wieder zu Open-Air-Events, campieren auf Wiesen, feiern ihre Lieblingsbands und nehmen dafür oft lange Anreisen, hohe Ticketpreise und nicht selten auch widrige Witterungsbedingungen in Kauf.
Doch was passiert, wenn die Vorfreude plötzlich einem Ärgernis weicht? Wenn ein Headliner kurzfristig absagt, das Festival wegen Unwetters unterbrochen oder gar abgesagt werden muss? Nicht jede Enttäuschung begründet automatisch einen Anspruch auf Entschädigung.
Doch ganz machtlos sind Besucherinnen und Besucher in vielen Situationen nicht. Aber welche Rechte haben sie in welchen konkreten Situationen? Wir zeigen es anhand von sechs ausgesuchten, typischen Szenarien auf:
Während des Konzerts trägt der Veranstalter für die Sicherheit der Gäste Sorge. Dafür beauftragt er in der Regel Sicherheitsdienste, die Gäste vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes kontrollieren. „Die dürfen viel, aber nicht alles“, ordnet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein.
Steht auf der Eintrittskarte etwa, dass weder Taschen noch Lebensmittel mitgenommen werden dürfen, ist es rechtens, dass der Sicherheitsdienst Gästen diese abnimmt. Allerdings müssen Sie diese Dinge später auch wieder unbeschädigt zurückbekommen – „die Dose Bier genauso wie den Fotoapparat“, so die Verbraucherschützer. Geht etwas kaputt, können Betroffene Schadenersatz vom Veranstalter verlangen.
Fehlen Hinweise auf Mitnahmeverbote bestimmter Gegenstände und spricht aus Sicherheitsgründen nichts dagegen, könne auch niemand Gäste daran hindern, etwa ein Brötchen oder eine Plastikflasche mit Limo mit aufs Gelände zu nehmen. Einer Leibesvisitation können Sie sich allerdings nicht entziehen, dürfen aber auf gleichgeschlechtliches Personal dafür bestehen.
Ob eine Änderung des Line-ups zu einem Erstattungsanspruch der Festivalbesucher führt, hängt laut Rechtsanwältin Carolina Sohns ganz wesentlich davon ab, worüber sich die Parteien bei Vertragsschluss geeinigt haben. Zwar erfolge die Wahl des Festivals für viele Besucherinnen und Besucher anhand des Line-ups. Das führe aber nicht automatisch dazu, dass die spezifischen Künstlerinnen und Künstler auch Vertragsbestandteil werden.
Vielmehr erhalten Gäste mit ihrer Eintrittskarte im Wesentlichen Zugang zum Festivalgelände. Veranstalter behalten sich in den Vertragsbestimmungen häufig Änderungen des Line-ups vor, welche sich auch auf sogenannte Headliner beziehen können – also die Top-Künstler, denen die Bühne zur besten Festivalzeit am Abend gehört. „Ob Klauseln dieser Art wirksam sind, ist dabei im Einzelfall zu prüfen“, sagt Sohns.
Ob Ticketinhaber also nur wegen eines abgesagten Künstlers vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen können, hängt davon ab, ob dieser vertragswesentlich war. Ein vertiefter Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schafft darüber Klarheit.
„Solange Konzerte weiterhin stattfinden und die Leistung erbracht wird, hat das erst mal keine Auswirkungen auf den Vertrag“, sagt Caroline Sohns. Wer dem Festival also aus reiner Vorsicht fernbleiben möchte, hat in diesem Fall kein Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises. Festivalbesucherinnen und -besucher „wissen im Vorfeld, dass sie eine Leistung unter freiem Himmel erworben haben, und müssen sich demnach auf das Wetter einstellen“, sagt Sohns.
Anders kann es aussehen, wenn das Festival – oder zumindest Teile davon – aufgrund eines Unwetters abgesagt wird. In solchen Fällen entziehe die zuständige Ordnungsbehörde dem Veranstalter häufig die Spielgenehmigung, was eine Austragung des Festivals Caroline Sohns zufolge unmöglich mache.
In der Theorie könnten Ticketinhaber nun also eine Erstattung oder zumindest eine teilweise Erstattung des Kaufpreises verlangen. „In der Praxis haben Festivalanbieter für den Fall behördlicher Anordnungen jedoch regelmäßig in ihren AGB Rückzahlungsausschlüsse für Umstände, die sie selbst nicht zu vertreten haben, festgelegt“, sagt Sohns.
In diesem Fall behielten Tickets teilweise ihre Gültigkeit und könnten im Folgejahr erneut genutzt werden. Wann Klauseln dieser Art allerdings wirksam seien, hänge vom Einzelfall ab.
„Eine generelle Absage des Events – ohne Festlegung eines Ersatztermins – führt regelmäßig zu einer Erstattungspflicht des Anbieters“, sagt Rechtsanwältin Sohns. Erbringt der Veranstalter die geschuldete Leistung nicht, besteht für ihn auch kein Anspruch auf die Gegenleistung. Ticketinhaber können ihren Kaufpreis daher vom Veranstalter zurückverlangen.
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Auch wenn das Festival bereits begonnen hat und dann abgebrochen wird, steht Besucherinnen und Besuchern nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein teilweiser Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. „Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden“, teilen die Verbraucherschützer mit. Das gelte grundsätzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung.
Wie viel Geld Gäste im Falle eines Abbruchs fordern können, hängt den Verbraucherschützern zufolge davon ab, welche Künstler konkret ausgefallen sind. So sei der Ausfall des angekündigten und weltbekannten Headliners stärker zu gewichten als der einer eher unbekannten Lokalband.
Entscheidend ist laut Caroline Sohns die Frage, ob der Veranstalter den Ausfall des ursprünglichen Events selbst verschuldet hat oder die Absage auf höherer Gewalt (Kriege, Pandemien, behördliche Maßnahmen) beruht. Bei selbst verschuldeter Absage bestehe für Besucherinnen und Besucher regelmäßig ein generelles Rücktrittsrecht „und gerade keine Verpflichtung, den Folgetermin wahrzunehmen“, so Sohns.
Trifft den Veranstalter keine Schuld an der Absage des Ursprungsevents, hängt es von den AGB ab, ob Ticketinhaber sich den Kaufpreis erstatten lassen können. In diesen werde in solchen Fällen häufig festgelegt, dass eine Erstattung des Ticketpreises nur dann möglich ist, wenn der Besuch der Folgeveranstaltung für Besucherinnen und -besucher unzumutbar ist, sagt Sohns.
Auch hier hängt die Wirksamkeit einer solchen Klausel vom Einzelfall ab. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel kann etwa sprechen, dass darin nicht genau benannt wird, in welchen konkreten Fällen eine Unzumutbarkeit vorliegen kann.
Persönliche Verhinderungsgründe von Ticketinhabern sorgen weder für ein Rücktritts- noch für ein Widerrufsrecht, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns. Gegen solche Risiken hilft lediglich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
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Was in so einem Fall aber grundsätzlich geht: die Karte verschenken oder verkaufen. Das gilt zumindest, solange diese nicht personalisiert ist. Schwieriger wird es bei Tickets, auf denen der Name des Besuchers vermerkt ist. „Damit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolle“, erklärt die Verbraucherzentrale. Der Rat der Verbraucherschützer daher: Vorher beim Veranstalter erkundigen, ob die Karte entsprechend umgeschrieben werden kann.
Festival-Ärger? Welche Rechte Gäste geltend machen können wurde gefunden bei mopo.de














