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Heute — 08. Juni 2026Report24

Strafe für „Lügenfritz“: Rechtsanwältin stellt Strafanzeige gegen Staatsanwaltschaft

08. Juni 2026 um 09:00

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Die Causa „Lügenfritz“ sorgt weiterhin für Kopfschütteln – auch und gerade unter Juristen. Die Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier hat nun Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn gestellt: Sie verortet im Verfahren und dem Strafbefehl gegen den Facebook-Nutzer eine Verfolgung Unschuldiger sowie Rechtsbeugung.

Schon nachdem die Strafe von 30 Tagessätzen gegen den Kommentator auf Facebook publik wurde, äußerten Juristen scharfe Kritik und verwiesen auf die Meinungsfreiheit (Report24 berichtete). Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier von der Kanzlei Haintz.Legal hat nun Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Staatsanwaltschaft Heilbronn wegen Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 1 StGB und wegen des Verdachts der Rechtsbeugung nach § 339 StGB gestellt. Das zugehörige Schreiben publizierte sie am 5. Juni auf X.

Dannenmaier nimmt darin Bezug auf die Begründung der Strafverfolgung des Facebook-Users, der Bundeskanzler Friedrich Merz als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte: Die Äußerung sei laut Staatsanwaltschaft angeblich „geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Opfers zu erschüttern, weil sie geeignet war, bei Gleichgesinnten weitere negative Vorbehalte beziehungsweise Aggressionen zu schüren“. Dannenmaier lässt diese Argumentation nicht stehen:

Damit unternimmt die Staatsanwaltschaft den Versuch aus § 188 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt zu kreieren. § 188 StGB ist aber kein abstraktes Gefährdungsdelikt, wie z.B. § 130 StGB. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft erweckt den Eindruck, dass sie die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung zur Friedensstörung des § 130 StGB auf § 188 SIGB übertragen möchte und dies auch getan hat. Das ist jedoch völlig abwegig. Eine solche Eignung ist keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 188 StGB. Im Rahmen des § 188 StGB muss die Äußerung lediglich geeignet sein, das öffentliche Wirken des Politikers erheblich zu erschweren.

Die Äußerung sei dazu laut Dannenmaier „sicherlich nicht geeignet“: „Wenn der Bundeskanzler derart lügt, wie es Merz getan hat, muss er sich diese Äußerung auch gefallen lassen“, konstatiert sie. Er selbst habe auch keinen Strafantrag gestellt, sondern die Staatsanwaltschaft habe „in ihrem Verfolgungseifer“ eine Strafbarkeit nach § 188 StGB angenommen und einen Strafbefehl diesbezüglich beantragt, so die Rechtsanwältin.

Dannenmaier betrachtet die Äußerung des Facebook-Users als von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Er habe sich in keiner Weise strafbar gemacht, zumal auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 188 StGB nicht vorliegen würden. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und sogar einen Strafbefehl beantragt, der den Berichten nach bereits rechtskräftig sein soll. Die Juristin äußert daher zusätzlich einen Verdacht auf Rechtsbeugung gegen den zuständigen Dezernenten.

(Auszug von RSS-Feed)
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