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Heute — 02. Februar 2026

Wenn die landgerichtliche Unabhängigkeit auf der Strecke bleibt!

02. Februar 2026 um 09:00

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von Thomas Henning | Teil 1

Eine schallende Ohrfeige für eine große Strafkammer? Eine nicht kurzweilige Besprechung der Entscheidungen der 3. Großen Strafkammer des Landgerichtes Konstanz vom 28.08.2025 zu dem Aktz.: 3 KLs 44 Js 19271/24 und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 3. Strafsenat vom 27. Januar 2026 Aktz.: 3 Ws 296/25

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 (2 BvR 1630/21) entschieden, dass routinemäßige, beaufsichtigte Urinkontrollen unter Entblößung des Genitals im Strafvollzug das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Gefangenen verletzen können. Solche intensiven Kontrollen sind nur bei konkretem Drogenverdacht verhältnismäßig, nicht jedoch als pauschale Maßnahme.

Die Kernpunkte der Entscheidung beinhalten die damit einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, denn die Beobachtung des Genitalbereichs bei der Urinabgabe stellt einen erheblichen Eingriff in das Schamgefühl und das Recht auf Intimsphäre dar.

Das Bundesverfassungsgericht macht in dieser Entscheidung überdeutlich, dass Alkoholkontrollen oder Alternative Maßnahmen wie Drogenscreenings zu bevorzugen sind.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Gefangenen und insbesondere auch im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Schutz ihrer Intimsphäre und setzt hohe Hürden für die Praxis der Drogenscreenings in Justizvollzugsanstalten und in den Anstalten des Maßregelvollzuges.

Soweit scheinbar alles gut, das höchste deutsche Gericht hat gesprochen!

In der Maßregelvollzugseinrichtung in Reichenau ist die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, insbesondere mit der, in ihr wohnenden Reichweite und Bedeutung, zu keinem Zeitpunkt angekommen. Wozu auch!

In den meisten entwickelten Industriestaaten der westlichen Welt ist der Gesundheitssektor inzwischen der umsatzstärkste Wirtschaftszweig <Vgl. Irene Papanicolas/Liana R. Woskie/Ashish K. Jha, Health Care Spending in the United States and Other High-Income Countries, in: JAMA – Journal of the American Medical Association 10/2018, S. 1024–1039>.

In Deutschland ist eine beständige Kommerzialisierung der Kliniken zu beobachten, die für die gerichtlich angeordnete Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, nach § 126a StPO, die einstweilige Unterbringung § 331 FamFG und andere Formen der Unterbringung zuständig sind.

Die ambivalente Haltung gegenüber psychisch Kranken hat etwa der 2011/12 publik gewordene „Fall Gustl Mollath“ ebenso wie der „Fall von Ulvi Kulac“ deutlich gemacht wie die aktuelle Debatte um das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz in Bayern
<unter anderem dazu: Florian Bruns, Der gefährliche Irre in unseren Köpfen, 28.4.2018,
http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2018-04/psychiatrie-gesetz-bayern-psychkhg-stigmatisierung-psychisch-kranke-nationalsozialismus>;.

Man beachte aber derzeit auch die Diskussion um den ehemaligen Polizeibeamten Thomas Krebs, welcher sich eingerechnet den Zeitraum der Unterbringung nach § 126a StPO, weit über sechs Jahre im Maßregelvollzug befindet: (1).

Angesichts der nicht so weit zurückliegenden Vergangenheit, der Massenvernichtung von „unwertem Leben“ im dritten Reich obliegt es dem Rechtsstaat, insbesondere in diesem Bereich, eine lückenlose Kontrolle der Maßnahmen und Formen der Unterbringungen zu etablieren, die zumindest den Untergebrachten deren Würde belassen und nicht zielgerichtet diese zu verletzen.

Geht man davon aus, dass pro Tag einer Unterbringung ca. 1000,00 € anfallen, sollte eine rechtstaatlich akzeptable Form der Unterbringung an sich auch kein Problem abbilden.
In der Realität gestaltet sich dies allerdings gänzlich anders. Denn und das ist der Fakt, wir sperren weg, egal unter welchen Bedingungen (2).

In den Focus rückt hier die Kontrolle durch eigens hierzu geschaffene Rechtsgrundlagen und insbesondere die Überprüfung von Maßnahmen durch Gerichte.

Die beiden hier zu besprechenden Entscheidungen sind – bezogen auf den Beschluss des Landgerichtes Konstanz der dort tätig gewordenen Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern – nicht nur ein Paradebeispiel wie es nicht „laufen sollte“, sondern geben Anlass zu der begründeten Besorgnis, dass Grundrechte von Untergebrachten zumindest für diese Strafkammer in diesem Fall keinerlei tatsächliche Bedeutung entfalten, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eh keine Rolle spielt und man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass hier von einer richterlichen Unabhängigkeit weder gesprochen werden kann noch von der Befolgung des Eides:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Blickt man in die Entscheidung der großen Strafkammer, haben dort möglicherweise drei Richter, eine Offenlegung wer dem Inhalt der Entscheidung zugestimmt hat oder dagegen votierte gibt es nicht <Hans-Heiner Kühne, Beratungsgeheimnis, in: Strafprozessrecht, Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts, C.F. Müller, Heidelberg 2010, S. 595>, dem Inhalt des Beschlusses zugestimmt.

Hier muss man bei der Entscheidung des Landgerichtes folgendes sehen. Das Landgericht hat die gestellten Anträge als „Strafvollstreckungskammer“ firmiert. Tatsächlich handelte sich um Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 126a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 119a Absatz 1 Satz 1 StPO, denn der Untergebrachte war nach § 126a StPO vorläufig untergebracht.

Hinzu tritt, dass bei einem Verfahren nach § 109 ff. StVollzG die zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter und nicht als Kammer mit drei Richtern entscheidet. Hierbei kann man durchaus die begründete Frage stellen, weshalb ein Spruchkörper aus drei Richtern dies nicht hat erkennen können.

Dies wirft zugleich die Frage auf, wie es möglich sein kann, dass eine große Strafkammer in vollständiger Unkenntnis des rechtlich Gegebenen so handelt.

Immerhin hatte das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 05.04.2016 (2 Ws 90/16) bereits unmissverständlich klargestellt, dass bei einer einstweiligen Unterbringung die Anwendung des Strafvollzugsrechtes keine Anwendung finden kann, weil sich bereits aus § 1 StVollzG ergebe, was im Übrigen auch einleuchtet, nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst.

Wozu Sachverhalte aufklären, wenn man es sich einfach machen kann?

Es ist diese immer mal wieder zu beobachtende „merkwürdige Verbundenheit“ zwischen RichternInnen und Institutionen wie die des Maßregel- als auch Strafvollzuges, welche oft unter Kritik fiel
<Johannes Feest: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus, Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2020>.

Die der richterlichen Kontrolle unterfallenden Institutionen wie die des Straf- als auch Maßregelvollzuges, die selbstverständlich darum wissen, dass deren Sachvortrag in der Regel als gegeben angesehen wird und nur eher selten eine tatsächliche inhaltliche Aufklärung betreiben, können so auf einem besonders hohen Niveau rechtswidrig agieren.

Das in der Sache hier, wenn der Untergebrachte sich weigert eine offenkundige und offensichtliche rechtswidrige Anordnung einer menschenunwürdigen Gestaltung einer Urinkontrolle zu befolgen, dann auch noch weiterhin vollständig rechtswidrig Zimmerarrest verhängt wird, man also mittels „einer Freiheitsberaubung in der Unfreiheit“ diese rechtswidrige Anordnung durchzusetzen sucht, wird Gegenstand weiter strafrechtlicher Ermittlungen sein.

So beinhaltet das Handeln der Klinik, insbesondere in Bezug auf die Inhalte in den abgegebenen Erklärungen ein Blendvisier, dass deren vorsätzlich rechts- als auch verfassungswidriges Handeln nicht nur zu rechtfertigen sucht, sondern damit man dieses ungebrochen fortsetzen kann.

Daran beteiligt – man meint selbstverständlich – natürlich auch die hier tätigen Staatsanwaltschaften. Ohne Frage handelte es sich hier bei dem Handeln der Klinik um Straftaten, die geahndet werden müssen.

Das bei der Staatsanwaltschaft Koblenz geführte Ermittlungsverfahren (Aktz.: 44 Js 23830/25) wurde nach einer Einholung einer „Stellungnahme“ der Klinik unter Abstellung auf den Inhalt derselben eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde verworfen.

Immerhin waren zu diesem Zeitpunkt drei Richter und zwei Staatsanwaltschaften mit dem Sachverhalt befasst.

Überspitzt formuliert kann man anmerken, dass in der Sache alles getan wurde, um den Sachverhalt nicht aufzuklären, und wen interessieren schon vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die einen Untergebrachten betreffen?

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat sich durch dieses Blendvisier nicht täuschen lassen.


Die Entscheidung des OLG Karlsruhe


Oberlandesgericht Karlsruhe
3 Ws 296/25
3. Strafsenat
Beschluss


In dem Sicherungsverfahren
– Betroffener und Antragsteller –


gegen
– Antragsgegner –

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 3. Strafsenat – am 27. Januar 2026 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.08.2025 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 erfolgten Anordnungen der Abgabe einer Urinprobe dergestalt, dass der Antragsteller Urin unter ständiger Beobachtung seines entblößten Intimbereichs abzugeben hat, rechtswidrig waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.05.2025 ordnete das Landgericht Konstanz gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gleichzeitig ordnete es seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO an, die seit dem 27.05.2025 im ZfP Reichenau vollzogen wird. Das Urteil ist seit dem 28.10.2025 rechtskräftig.


Am 10.07.2025, am 17.07.2025, am 06.08.2025 und am 10.08.2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe von Urinkontrollen auf, jeweils mit der Maßgabe, dass die Urinkontrollen dergestalt abzugeben sind, dass ein Pfleger durchgängig einen Blick auf die entblößten Genitalien des Antragstellers richtet.


Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.


Die Beschwerde ist zulässig und begründet.


Die Anordnungen stellen gewichtige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Sie verletzen den Antragsteller in seinem Recht auf Intimsphäre und Schamgefühl.


Die Anwendung des Ermessens begegnet durchgreifenden Bedenken, da mildere Mittel nicht geprüft wurden. Die Durchführung der Urinkontrollen mittels Marker ist möglich und wurde später auch angewandt.

Damit sind die angeordneten Maßnahmen rechtswidrig.

(Auszug von RSS-Feed)
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Tückische Falle Iran

23. Januar 2026 um 15:00

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 von Christian Hamann |

Der Iran ist viel mehr als nur eines von über 50 islamischen Ländern. Schon lange vor Christi Geburt gab es in Persien (dem heutigen Iran) eine hochentwickelte Kultur. Auch nach der Islamisierung im Mittelalter blieb viel davon in Sprache und Wertvorstellungen der Iraner erhalten. Araber und Türken wissen das bis heute. Ein führender arabischer Politiker sagte 1947: „Wir waren in der Lage, die Kreuzritter zu vertreiben, aber andererseits haben wir Spanien und Persien verloren.“ Im 20. Jahrhundert war der Iran – neben dem Libanon – eines der fortschrittlichsten Länder des Orients. 1951 gab es freie, demokratische Wahlen. Der gewählte Ministerpräsident Mossadegh stellte das Öl unter staatliche Kontrolle, damit das Land einen gerechten Anteil an den Einnahmen erhält. Daraufhin stürzten ihn 1953 die CIA und die britische MI6 – hauptsächlich im Interesse britischer Ölkonzerne. An seiner Stelle wurde der Schah Reza Pahlavi zum Alleinherrscher erhoben. 

Unter Pahlavi beschleunigte sich die Modernisierung. Doch das zu hohe Verwestlichungstempo und die Übergriffe seiner Geheimpolizei provozierten eine Gegenbewegung. Diese führte der Islamist Ayatollah Khomeini aus seinem Exil in Frankreich. Im Februar 1979 konnte dieser den Schah stürzen – aber nur mit westlicher Hilfe.  Erstens griff das iranische Militär auf amerikanische Veranlassung nicht ein. Zweitens hatte der britische Sender BBC Khomeini jahrelang eine riesige Plattform auf Persisch zur Verfügung gestellt. Über diese konnte der Islamist den Menschen vorgaukeln, seine ‚Islamische Republik‘ würde Freiheit und Rechtsstaatlichkeit bringen. 

Den westlichen Bürgern ist diese Vorgeschichte infolge unkritischer Medien weithin unbekannt. Damit aber fehlt ihnen auch das notwendige Misstrauen, mit dem solchen antidemokratischen Machenschaften mitten aus ihren eigenen Reihen begegnet werden muss. Islamismus und Terrorismus sind nicht so sehr aus eigener Kraft gefährlich. Vielmehr werden sie das erst durch ihre Förderung mit westlicher Propaganda und westlichen Waffenlieferungen. 

Ohne ein korrektes Bewusstsein von dieser internen Gefahr droht der Konflikt zwischen dem iranischen Ayatollahregime einerseits und den USA und Israel andererseits zu einer Steigerung vergangener Katastrophen zu geraten. Außer den Kriegen im Irak und in Afghanistan gab es eine Serie von Aufständen und Bürgerkriegen im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings Ende 2010 – Anfang 2011. In rund einem Duzend arabischer Länder kam es zu demokratisch motivierten Protesten gegen herrschende Autokraten. Doch überall wurden die Bewegungen schnell von gut organisierten und finanzierten Islamisten für ihre ganz anderen Ziele übernommen. 

Für die jetzige Lage im Iran geben zwei damalige Umstände besonderen Anlass zur Vorsicht.  Der eine ist leider konsistent zu ähnlichen Erfahrungen im Vietnamkrieg (1955-1975). Danach hat der ‚Arabische Frühling‘ die schlimmsten und dauerhaftesten Folgen ausgerechnet dort hinterlassen, wo der Westen militärisch eingriff, namentlich auch in Libyen. Dort wurde zwar Gaddafi gestürzt, doch hat das Land bis heute nicht zur Normalität zurückgefunden. 

Der zweite zur Vorsicht mahnende Umstand ist, dass es Übergriffe von Gaddafis Ordnungskräften gegen protestierende Bürger waren, die den Anstoß zum militärischen Eingreifen des Westens gaben. Damit bestand eine Ausgangslage vergleichbar der jetzigen im Iran. In Libyen wurde 2011 aus dem vermeintlichen Schutz der Zivilisten eine blutige Parteinahme in einem Bürgerkrieg. Dieser geriet außer Kontrolle und hat das Land bis heute politisch gespalten. Zudem kam es zu einer gigantischen Proliferation von Waffen in Afrika, hauptsächlich hin zu Terrorgruppen wie der berüchtigten Boko Haram. 

Aus all dem ergeben sich einige Warnungen für den Irankonflikt:

  • Israel hat wegen seiner geringen territorialen Ausdehnung einen automatisierten nuklearen Gegenschlag für den Fall eines Atomangriffs einprogrammiert. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Zivilisten von diesem automatisierten Gegenschlag weitgehend verschont bleiben. Ziel ist es, die iranische Nation von der Herrschaft der Ayatollahs zu befreien und damit auch Israel von der Bedrohung.
  • Man braucht generell kluge Strategien statt Gewalt, z. B. Propaganda wie diejenige der BBC bis 1979, nur dieses Mal nicht für, sondern gegen Islamisten. Auch die damalige Neutralisierung des Militärs mittels psychologischer Beeinflussung stellt einen interessanten, viel Blutvergießen verhindernden Ansatz dar.
  • Bevor CIA und Militär mit solchen Aufgaben betraut werden, ist jedoch deren gründliche Säuberung erforderlich. Die katastrophalen Ergebnisse von Vietnam bis Afghanistan standen in einem allzu krassen Widerspruch zu den objektiven Möglichkeiten der mit Abstand bestgerüsteten Militärmacht der Welt.

Gegenüber dem Arabischen Frühling 2010 – 2011 gibt es auch Gunstumstände, die Hoffnung machen: Die meisten Iraner sind nach 47 Jahren Ayatollah-Herrschaft vom politischen Islam enttäuscht und immun gegen dessen Propaganda. Der zweite Gunstumstand besteht in der Präsidentschaft Donald Trumps. Dieser ist offensichtlich gewillt, der Förderung des Islamismus durch einflussreiche westliche Kräfte entgegenzutreten. Statt in die Falle eines großen Krieges zu treten, ist ihm eher eine Lösung wie im Fall Maduro zuzutrauen, also ein minimalinvasiver, gezielter Eingriff, der den Namen Schutz der Bevölkerung tatsächlich verdient.

Die ungekürzte Fassung des Artikels mit Quellenbelegen findet sich hier: frieden-freiheit-fairness.com

(Auszug von RSS-Feed)

Russland braucht einen neuen Präsidenten – einen realistischen

23. Januar 2026 um 14:14

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von Paul Craig Roberts |

Bei Putins Treffen mit den ständigen Mitgliedern des russischen Sicherheitsrates am 21. Januar sagte Putin:

„Nun, was Grönland betrifft: Was rund um Grönland geschieht, betrifft uns in keiner Weise.“

Man kann sich nur fragen, wie weit Putin von der Realität entfernt ist. Präsident Trump hat wiederholt erklärt, dass Grönland für die Sicherheit der USA und für Amerikas Wettbewerb mit Russland und China um Macht von entscheidender Bedeutung ist. Dennoch ist Putin sich des bevorstehenden Konflikts nicht bewusst, der für Russland ernster und gefährlicher ist als der in der Ukraine. Die Frage muss gestellt werden: Gibt es im Kreml überhaupt jemanden, der wach genug ist zu begreifen, dass – ob es nun zu einer Einigung in der Ukraine kommt oder nicht – Russlands Unterwerfung oder gar seine Zerstörung weiterhin ein Ziel der amerikanischen Außen- und Militärpolitik bleibt? (1)

Putin wurde nach seiner Reaktion auf Trumps Einladung gefragt, Mitglied von Trumps „Gaza-Friedensrat“ für eine Milliarde Dollar zu werden. Putin sagte:

„Ich möchte damit beginnen, dem US-Präsidenten für die Einladung zu danken. Wir haben stets alle Bemühungen unterstützt und unterstützen sie weiterhin, die auf eine Stärkung der internationalen Stabilität abzielen. Wir schätzen auch den Beitrag der derzeitigen US-Regierung zur Suche nach einer Lösung der ukrainischen Krise.“

Putins Antwort ist die eines Menschen, der auf einem anderen Planeten lebt. Sie zeigt, dass der Präsident Russlands keinerlei Verständnis für die Bedrohungen hat, denen sein Land ausgesetzt ist.

Was meint Putin, wenn er sagt, Russland habe stets Bemühungen zur Stärkung der internationalen Stabilität unterstützt? Von welchen Bemühungen spricht er? Von der Beschlagnahmung russischer Tanker auf hoher See? Vom versuchten Attentat auf Putin selbst? Vom Angriff auf Russlands strategische Bomberflotte? Von der Entführung des Präsidenten Venezuelas und seiner Ehefrau? Von Trumps Drohungen gegen Kolumbien, Kuba, Mexiko und Dänemark? Von Washingtons Sturz der Regierungen in Irak, Libyen, Syrien und der Ukraine? Putin hat ganz sicher nichts unternommen, um diese Umstürze zu verhindern. Er ist an ihnen mitschuldig. Putin hat nichts getan, um den Völkermord an den Palästinensern zu stoppen – was also sind diese Bemühungen zur Stärkung der internationalen Stabilität? Wovon spricht Putin überhaupt?

Meint Putin, dass die Ersetzung Palästinas durch ein Trump-Resort die internationale Stabilität stärkt? Wie kann Putin in diesem Stadium ernsthaft glauben, dass die derzeitige US-Regierung an einer Lösung des Ukraine-Konflikts interessiert ist? Warum nennt Putin den Konflikt eine „ukrainische Krise“, obwohl Russland die Macht hat, den Konflikt morgen militärisch zu beenden?

Was stimmt nicht mit Putin? Was stimmt nicht mit Lawrow? Was stimmt nicht mit dem Kreml? Warum ist die russische Regierung unfähig, die Lage zu verstehen, in der sie sich befindet? Gilbert Doctorow berichtet, dass einflussreiche Russen sich genau diese Fragen stellen. Sergej Karaganow argumentiert seit 2023, dass Russland durch die Art und Weise, wie Putin den Ukraine-Konflikt geführt hat, seine Abschreckungsfähigkeit verloren habe. Er sagt, Russland solle einen taktischen Nuklearschlag gegen Deutschland oder Großbritannien führen, um die europäischen Führer aus ihrer Illusion zu wecken, Russland sei ein Papiertiger. Kürzlich äußerte er diese Ansicht in der führenden russischen Fernsehsendung, die sich mit Außenpolitik befasst. (2)

Putin tut so, als seien seine Gegner Freunde, mit denen er für Russland vorteilhafte Deals schließen könne. Sollte dieser Realitätsverlust anhalten, wird die Welt für Russlands Verleugnung der Realität mit einem Atomkrieg bezahlen.

Originalquelle: Russia Needs A New President–A Realistic One

(Auszug von RSS-Feed)
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